Kundengeschenke sind für Unternehmen ein bewährtes Mittel, um ihren Dank für eine erfolgreiche Zusammenarbeit auszudrücken. Dabei sind einige gesetzliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese sorgen jedoch häufig für Unklarheiten und Missverständnisse. Zudem sorgte ein Urteil des BGH im Frühjahr 2017, das das Gesetz anders auslegt als bisher, für Aufsehen. Was es mit der 35 EUR-Grenze und der Pauschalsteuer auf sich hat, erklärt Ihnen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Werner Gitschel in einem Gastbeitrag.
Damit Geschenke als Betriebsausgaben abgezogen werden können, dürfen sie, laut Gesetz, 35 EUR pro Stück nicht überschreiten. Dabei gilt der Nettobetrag, also der Stückpreis des Geschenks ohne Umsatzsteuer, als Basis für die Ermittlung, sofern der schenkende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, lag die Grenze bislang bei 35 EUR brutto (also ca. 29,41 EUR netto).
Diese Grenzen sind allgemein bekannt. Schon weniger bekannt, aber immer wieder Thema bei Betriebsprüfungen, ist die Tatsache, dass der schenkende Unternehmer eine Pauschalsteuer auf den Bruttowert des Geschenks nach § 37b EStG abzuführen hat, wenn er nicht möchte, dass der beschenkte Unternehmer sein Geschenk selbst der Besteuerung unterwerfen muss.
Beispiel der 35 EUR-Grenze – gewohnte Berechnungsgrundlage
Ein Unternehmer wendet einem Geschäftspartner ein Geschenk mit einem Bruttowert von 30 EUR zu. Hieraus führt der Schenker die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Höhe von 10,13 EUR an das Finanzamt ab.
Bruttowert des Geschenks = Bemessungsgrundlage für Pauschalsteuer | 30,00 EUR |
– UST | 4,79 EUR |
Nettowert des Geschenks = Bemessungsgrundlage der 35 EUR-Grenze | 25,21 EUR |
Berechnung der Pauschalsteuer:
30 EUR x 30 % Pauschalsteuer | 9,00 EUR |
+ Solidaritätszuschlag (5,5 % von 9 EUR) | 0,50 EUR |
+ Kirchensteuer (7 % von 9 EUR) | 0,63 EUR |
Pauschalsteuer | 10,13 EUR |
Da der Nettowert der Zuwendung bei 25,21 EUR, also unter 35 EUR, liegt, ist das Geschenk in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist somit ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Frühjahr 2017 gab es allerdings ein BFH-Urteil (AZ IV R 13/14), das diese bisherige Vorgehensweise in Frage stellt. Der BFH vertrat nämlich die Auffassung, dass die vom Schenker abgeführte Pauschalsteuer selbst auch ein Geschenk sei. Somit senkt sich laut BFH die 35 EUR-Grenze für abziehbare Geschenke um den Wert der Pauschalsteuer (Somit setzt sich der Betrag, der für die 35-EUR-Grenze, also die Abzugsfähigkeit des Geschenks, entscheidend ist, aus dem Nettowert des Geschenks und der Pauschalsteuer zusammen).
Beispiel der 35 EUR-Grenze – laut BFH-Urteil
Ein Unternehmer wendet einem Geschäftspartner ein Geschenk mit einem Bruttowert von 30 EUR zu. Hieraus führt der schenkende Unternehmer die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Höhe von 10,13 EUR an das Finanzamt ab.
Bruttowert des Geschenks = Bemessungsgrundlage für Pauschalsteuer | 30,00 EUR |
– UST | 4,79 EUR |
Nettowert des Geschenks | 25,21 EUR |
Berechnung der Pauschalsteuer:
30 EUR x 30 % Pauschalsteuer | 9,00 EUR |
+ Solidaritätszuschlag (5,5 % von 9 EUR) | 0,50 EUR |
+ Kirchensteuer (7 % von 9 EUR) | 0,63 EUR |
= Pauschalsteuer | 10,13 EUR |
Basis für die Ermittlung der 35-EUR-Grenze: gesamte Zuwendung ( Nettowert des Geschenks + Pauschalsteuer)
Berechnung der gesamte Zuwendung:
Nettowert des Geschenks | 25,21 EUR |
+ Pauschalsteuer | 10,13 EUR |
= gesamte Zuwendung | 35,34 EUR |
Da der Nettobetrag zuzüglich der Pauschalsteuer über 35 EUR liegt, sind weder das Geschenk, noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Das Bundesfinanzministerium hat nun signalisiert, es möchte die neue BFH-Rechtsprechung Zugunsten der Unternehmer nicht anwenden. Es bleibt also erst einmal bei der Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Randziffer 25, in der verlautbart wird, dass allein der Wert des Geschenks für die Beurteilung der Einhaltung der 35 EUR-Grenze maßgeblich ist.
Dipl.-Kfm. W. Gitschel
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Regensburg
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